Beide Kammern des Parlaments haben nun das Steuervereinfachungsgesetz verabschiedet. Die Bekanntgabe können Sie auf er offiziellen Seite der Bundesregierung lesen http://www.bundesregierung.de/nn_774/Content/DE/Artikel/2010/12/2010-12-09-steuervereinfachung.html
Laut Artikel 5 herrscht damit dann für alle, die seit dem 1. Juli unsignierte elektronische Rechnungen verschickt haben, Rechtssicherheit. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beabsichtigt, zeitnah zur Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes ein BMF-Schreiben dazu zu veröffentlichen. Der Entwurf des Schreibens befindet sich gerade in der Abstimmung mit den Ländern.
In dem BFM-Schreiben soll u.a. unterstrichen werden, dass seit dem 1. Juli unsignierte verschickte elektronische Rechnungen von der Finanzverwaltung nicht beanstandet werden.
Die Regierung schätzt, dass durch die geplante erleichterte elektronische Rechnungsstellung pro Jahr rund vier Milliarden Euro Bürokratiekosten eingespart werden können. Damit fallen im Bereich der Rechnungsstellung etwa die Hälfte der Bürokratiekosten weg. EU-weit soll die Regelung bis 2013 umgesetzt werden.
Die sicherste Variante der Be- und Verarbeitung elektronischer Rechnungen bietet jedoch nach wie vor die qualifizierte elektronische Signatur. Dieses erprobte und standardisierte Verfahren bedarf keiner aufwendigen, bilateralen individuellen Abstimmung (Lesen Sie hierzu meinen blog “Gleichbehandlung von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen – Wirklich eine Erleichterung für alle Unternehmen?”). Gegenwärtig existiert nur für die qualifizierte Signatur ein einheitlicher und eindeutiger Rechtsrahmen. Weder EDI noch „interne Kontrollverfahren“bieten das derzeit.
Für alle Unternehmen die Rechnungen mit OB10 (www.OB10.com) verschicken ändert sich nichts mit der Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetz. Jede Rechnungen die mit OB10 versandt wird berechtigt nach wie vor zum Vorsteuerabzug.
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